Podologische Therapie in der Podologie am Inn

 

Die Podologische Therapie ist verordnungsfähig, wenn ein diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus) vorliegt. Ziel ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion der Haut und Zehennägel. (Seit dem 01.07.2020 können auch Patienten mit Neuropathie oder einem Querschnitt eine Verordnung bekommen, auch ohne Diabetes)

Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

• Hornhautabtragung:

von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.

• Nagelbearbeitung: 

Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.

• Eine geschlossene  (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1-5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch einen Podologen nicht behandelt werden.

 Quelle:

https://www.kvb.de/verordnungen/heilmittel/podologie/

Besonderheiten NF und QF

Um Podologie bei den Diagnosegruppen NF und QF als Heilmittel verordnen zu können, muss einer der folgenden Befunde einer autonomen Schädigung der unteren Extremitäten vorliegen:

  • Hauttrockenheit (An-/Hyperhidrose)
  • Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypertrichose)
  • Verfärbungen der Haut (zumeist livide, bräunlich)
  • Ulzerationen
     

Wird im Rahmen einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (Diagnosegruppe NF) eine Sensibilitätsstörung ohne gesicherte Diagnose festgestellt, zum Beispiel mittels Semmes-Weinstein Monofilament oder 128 Hz-Stimmgabel, ist zeitnah nach der ersten Verordnung eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung zu veranlassen. Diese sollte innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verordnung erfolgen. Liegt der fachärztliche Befund noch nicht vor, obwohl weitere podologische Maßnahmen notwendig sind, darf die Verordnung trotzdem ausgestellt werden.

Verordnungsfähige Heilmittel

Folgende podologische Maßnahmen sind als Heilmittel verordnungsfähig:


Hornhautabtragung:

zur Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht

Nagelbearbeitung:

 mit spezifischen Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen, um abnorme Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall zu beseitigen

Podologische Komplexbehandlung:
Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung und natürlich werden hier auch Hühneraugen entfernt.

Danke für die gute Erklärung an:
Quelle:
https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/indikationen-podologie-verordnung-erweitert

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